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KSK 2011 57

Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein

Graubünden · 2011-09-06 · Deutsch GR
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provisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung

Sachverhalt

A.1. Am 17. März 2009 kündigten A. und B. (Vermieter) die am 6. Mai 2003 mit der C. Ltd. (Mieterin) eingegangenen Mietverhältnisse wegen Zahlungsverzugs der Mieterin per 30. April 2009. Die beiden Mietverträge enthalten unter Ziff. 4.3 (Depot) folgende Bestimmung: „Auf ein Mietzinsdepot wird verzichtet. Herr D., haf- tet persönlich und solidarisch mit der Mieterin für sämtliche Forderungen und An- sprüche aus dem vorliegenden Mietverhältnis.“ 2. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Horw vom 1. Dezember 2010 (Be- treibungs-Nr. _) wurde die C. AG von A. und B. für den Betrag von Fr. 1'138'046.50 nebst Zins zu 9.75 % seit dem 1. Oktober 2009 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls im Umfang von Fr. 410.-- betrieben. Als Grund der Forderung wurden Mietzinsausstände für die Villa E. und das Bootshaus E. inklusive Neben- räume und Umgebung bis zum 31. Dezember 2010 und als Forderungsurkunde der Mietvertrag vom 6. Mai 2003 genannt. Der Zahlungsbefehl wurde D. am 20. Dezember 2010 zugestellt, der gleichentags ohne nähere Begründung Rechtsvor- schlag erhob. B. Am 1. April 2011 gelangten A. und B. an das Bezirksgerichtspräsidium Al- bula und ersuchten um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetz- ten Betrag von Fr. 1'138'046.50 zuzüglich Zins zu 9.75 % seit dem 1. Oktober 2009. Die C. AG liess sich vor der mündlichen Hauptverhandlung nicht vernehmen. An- lässlich der mündlichen Hauptverhandlung stellte sie auf Abweisung des Gesuchs. C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 25. Mai 2011, mitgeteilt am 16. Juni 2011 (Proz.Nr. 335-110-16), verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Albula wie folgt: „1. Das Begehren um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betrei- bungsamtes Horw gegen die C. AG über den Betrag von CHF 1'138'046.50 zuzüglich Zins von 9.75% seit dem 1.Oktober 2009 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A. und B. und werden mit dem durch sie geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Gesuchsteller haben die Gesuchsgegnerin ausseramtlich mit CHF 2'700.00 (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Miteilung).“

Seite 3 — 14 D. Gegen diesen Entscheid erhob die C. AG am 24. Juni 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Ziff. 3 des Rechtsöffnungsentscheids vom 25.5.2011 sei aufzuheben und die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die Beschwerdefüh- rerin ausseramtlich mit CHF 5'110.25 (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzügl. Auslagen und MWSt zu Lasten der Beschwerdegegner.“ Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- sei nicht nur willkürlich und fern jeder anwaltlichen Realität, son- dern stehe auch klar dem Recht auf rechtliches Gehör entgegen, wenn einem zu Unrecht Beklagten das Recht genommen werde, sich ernsthaft und substantiiert gegen zu Unrecht erhobene Klagen zu wehren. Beim vorliegenden Sachverhalt, den mannigfaltigen Einreden, Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und einem Streitwert von Fr. 1'138'046.50 scheine die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 5'110.25 als angebracht und verhältnismässig. E. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2011 stellten A. und B. auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.a. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 25. Mai 2011 wurde den Parteien am 16. Juni 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Ja- nuar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Schweizeri- sche Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). b. Die C. AG beantragt mit vorliegender Rechtsmitteleingabe die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids und macht für das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula statt der zuge- sprochenen ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 2'700.-- eine solche in Höhe von Fr. 5'110.25 geltend. In materiellrechtlicher Hinsicht blieb der Entscheid unan- gefochten. Angefochten wird der Rechtsöffnungsentscheid somit einzig in Bezug auf die Prozesskosten, namentlich die Parteientschädigung. Bei der Festsetzung

Seite 4 — 14 der Parteientschädigung handelt es sich um einen Kostenentscheid, welcher selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO; David Jenny, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 3 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rüegg, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 110). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Da auf den Entscheid über die Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist hiergegen zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 16. Juni 2011 mitgeteilt und von der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2011 in Empfang genom- men. Mit Eingabe vom 24. Juni 2011 wurde die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt. Da die Beschwerde auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. c. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sach- verhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offen- sichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Die- ter Freiburghaus/Susanne Afheldt, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 2. Eingangs ist festzuhalten, dass das Bezirksgerichtspräsidium Albula nebst dem angefochtenen Entscheid auch das von den Beschwerdegegnern gleichzeitig gegen D. (Solidarschuldner), ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Dubach, er- hobene Rechtsöffnungsbegehren mit Entscheid vom 25. Mai 2011 (Proz.Nr. 335- 2011-17) abgewiesen und diesem eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zugesprochen hat. Eine von D. dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls beim Kantonsgericht von Graubünden hängig (KSK 11 56). Insgesamt wurde der Beschwerdeführerin sowie D. somit eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'900.-- zugesprochen.

Seite 5 — 14 Beantragt wurde dagegen eine solche von gesamthaft Fr. 10'374.15 (Proz.Nr. 335-2011-16: Fr. 5’110.25; Proz.Nr. 335-2011-17: Fr. 5’263.90) – exklusive der ursprünglich zusätzlich geforderten Interessenwertzuschläge von jeweils Fr. 15'000.--. Ausgangspunkt bilden demnach zwei Rechtsöffnungsverfahren, deren tatsächli- ches und rechtliches Fundament praktisch identisch ist, da die ganze Angelegen- heit auf dem gleichen Sachverhalt beruht. Entsprechend hatte Rechtsanwalt Du- bach als Vertreter der beiden Parteien jeweils die gleichen Akten zu studieren und konnte gegen die zwei Rechtsöffnungsbegehren nahezu die gleichen Einwände vorbringen. Für die Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung kann dem- nach derart vorgegangen werden, wie wenn lediglich ein Fall zur Beurteilung vor- liegen würde. In formeller Hinsicht ist der ermittelte Betrag anschliessend auf die beiden Fälle aufzuteilen. 3. Ein Interessenwertzuschlag wird – im Gegensatz zu den Begehren vor der Vorinstanz – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht. Ein solcher wäre im summarischen Rechtsöffnungsverfahren allerdings auch nicht zu gewähren. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass insbesondere der gebotene Zeitaufwand und die Bedeutung der Sache (für die Mandantin) in der Regel in be- treibungsrechtlichen Summarsachen geringer sind als im ordentlichen Zivilverfah- ren, wo der definitive Rechtsverlust droht. Im Weiteren muss man sich vor Augen halten, dass die Regelung des Interessenwertzuschlags auf den ordentlichen Zi- vilprozess zugeschnitten ist und im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht uneingeschränkt, sondern allenfalls nur ausnahmsweise Anwendung finden kann (vgl. PKG 2001 Nr. 15 E. 1 c; Urteile des Kantonsgerichtsausschusses SKG 05 49 vom 9. November 2005, E. 6.a, und SKG 05 52/53 vom 9. November 2005, E. 8.a). Darüber hinaus liegt vorliegendenfalls aber auch keine Vereinbarung über einen Interessenwertzuschlag bei den Akten (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]), sodass die Zusprechung eines solchen auch aus diesem Grund ausgeschlossen wäre. 4.a. Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Festsetzung der Parteien- tschädigung im Umfang von Fr. 2'700.-- (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) als willkürlich und fern jeder anwaltlichen Realität. Überdies stehe ein solcher Entscheid auch klar dem Recht auf rechtliches Gehör entgegen, wenn einem zu Unrecht Beklagten das Recht genommen werde, sich ernsthaft und substantiiert gegen zu Unrecht erhobene Klagen zu wehren. Die Be-

Seite 6 — 14 schwerdeführerin habe im Rechtsöffnungsverfahren den Bestand der betriebenen Forderung über Fr. 1'138'046.50 bestritten und diesen daher mit diversen, teils komplexen Gegenforderungen und nicht einfach zu belegenden Urkunden entkräf- ten müssen. Wäre ihr dies nicht gelungen, so hätte sie den ordentlichen Prozess- weg beschreiten müssen, was bei der strittigen Forderung mit einem erheblichen Gerichtskostenvorschuss verbunden gewesen wäre. Aufgrund dessen scheine es verhältnismässig, dass sie sich seriös und eingehend mit dem Rechtsöffnungsbe- gehren auseinandersetze und ihre Einwände dem Gericht substantiiert vorbringe. Der Aufwand für die Anfahrt von Z. nach Y., die Verhandlungsdauer von rund je einer Stunde, die Mehrwertsteuer und die Auslagen seien kaum in Zweifel gezo- gen worden, womit der damit verbundene Aufwand als verhältnismässig, aner- kannt und zugesprochen gelten dürfte. Gestützt auf diese Ausgangslage habe die Vorinstanz ihr bei einem Streitwert von über einer Million Franken für Klientenbe- sprechung, das Studium des Rechtsöffnungsbegehrens, das gesamte Aktenstudi- um und das Zusammentragen der Belege, die Vorbereitung der Verhandlung und das Schreiben des 10-seitigen Plädoyers einen Aufwand von Fr. 1’393.50 oder fünf Stunden à Fr. 270.-- zugesprochen. Sie habe beim Gericht eine detaillierte Kostennote von insgesamt Fr. 5'110.25 (exkl. Interessenwertzuschlag) eingereicht. Aufgrund des parallel geführten Verfahrens gegen D. (Proz.Nr. 335-2011-17) habe sie korrekterweise auch nur jeweils die Hälfte der Fahrzeit und die Hälfte der Fahrkosten geltend gemacht; die Verhandlung selbst habe eine Stunde gedauert. Beim vorliegenden Sachverhalt, den mannigfaltigen Einreden, Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und einem Streitwert von Fr. 1'138'046.50 scheine die geltend ge- machte Entschädigung als angebracht und verhältnismässig. b. Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör in Ver- fahren vor Gerichtsinstanzen. Ausfluss daraus ist unter anderem die Pflicht zur Begründung von Entscheiden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Be- reich der Parteientschädigungen verlangt die Rechtsprechung des Bundesge- richts, dass insbesondere bei Vorliegen einer detaillierten Abrechnung der Leis- tungen von der festsetzenden Behörde erwartet werden kann, dass diese sich mit der eingereichten Honorarnote auseinandersetzt und zumindest summarisch aus- führt, aus welchem Grund welche der geltend gemachten Posten nicht berücksich-

Seite 7 — 14 tigt wurden. Dies gilt umso mehr, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem geltend gemachten und dem zugesprochenen Aufwand besteht (Urteile des Bun- desgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.5, und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. ferner insbesondere das Urteil des Bundesge- richts U 359/05 vom 25. November 2005, E. 5.2.3, sowie den etwas anders gela- gerten Fall im Urteil des Bundesgerichts U 87/06 vom 24. März 2006, E. 7). c. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass Rechtsanwalt Dubach für das Verfahren gegen die C. AG einen Aufwand von ca. 16 Stunden und für das mit diesem sehr engen Zusammenhang aufweisende und ebenfalls am 25. Mai 2011 verhandelte Rechtsöffnungsgesuch gegen D. (Proz.Nr. 335-2011-17) darüber hinaus einen Aufwand von ca. 17 Stunden in Rechnung gestellt habe. Zwar habe die Mieterin im Vorfeld der Rechtsöffnungsverhandlung keine schriftliche Stellungnahme eingereicht, sie habe aber in der Hauptverhand- lung ein schriftlich ausgefertigtes Plädoyer und umfangreiches Aktenmaterial ein- gebracht. Sodann habe sie verschiedene Einwände gegen das Rechtsöffnungs- begehren in der Verhandlung vorgebracht und substantiiert. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass sie die Unterlagen und Einwendungen betref- fend die geltend gemachten Mietzinsausstände aus dem ersten Quartal 2009 oh- ne grösseren Aufwand habe beibringen können, weil diese bereits vom Amtsge- richt X. Land und vom Obergericht des Kantons X. im Jahre 2009 hätten berück- sichtigt werden können. Der Fall weise zwar eine gewisse Komplexität und damit verbundene Schwierigkeiten auf; allerdings seien die sich stellenden Rechtsfragen grossmehrheitlich bereits in den Verfahren im Kanton X. aufzuarbeiten gewesen. Der Fall weise zudem einen beachtlichen Streitwert auf. Unter Berücksichtigung der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren stehen- den Aufwendungen des Anwalts sei eine ausseramtliche Entschädigung (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) von Fr. 2'700.-- zuzusprechen (angefochtener Entscheid S. 6 f., E. 5). – Wenn das Bezirksge- richtspräsidium Albula – wie eben dargelegt – zwar Gründe für eine Herabsetzung nennt, dann aber den Betrag um beinahe die Hälfte senkt und auf Fr. 2'700.-- fest- legt, ohne anzudeuten, wie dieser in der Berechnung zustande gekommen ist, ver- letzt sie ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV in willkürlicher Weise (Art. 9 BV). Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche Positionen der detaillierten Kos- tennote in welchem Umfang von der Vorinstanz beanstandet werden und welchen Stundenansatz sie anerkannt hat. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'700.-- eine höhere Parteientschädi- gung zugesprochen hat als D. mit Fr. 2'200.--, zumal sie im diesbezüglichen Ent-

Seite 8 — 14 scheid sogar noch darauf hingewiesen hat, dass in jenem Fall separate Aus- führungen zur behaupteten solidarischen Haftung von D., welche im Rechtsöff- nungsverfahren gegen die C. AG nicht zur Diskussion gestanden habe, angezeigt gewesen seien. Ist nämlich davon auszugehen, dass die beiden Fälle, abgesehen vom vorerwähnten Umstand, nahezu identisch waren, müsste die Parteientschä- digung der Beschwerdeführerin im Vergleich mit derjenigen von D. – wie dies auch den eingereichten Honorarnoten entnommen werden kann – konsequenterweise geringer ausfallen. Die Beschwerdeführerin hat mithin zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gerügt. Die Beschwerde ist somit allein schon aus diesem Grund gutzuheissen und Ziffer 3 des angefochte- nen Entscheids aufzuheben. 5.a. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den an- gefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Vorliegend befindet sich – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – eine detaillierte Hono- rarnote bei den Akten, sodass das Kantonsgericht selbst in der Sache entscheiden kann (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.6 ff.). Im Gegensatz zu einer Rückweisung wird damit auch der Pro- zessökonomie und Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen. b. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen zu. Die Tarife für die Prozesskosten, bestehend aus Gerichts- kosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden durch die Kantone festgesetzt (Art. 96 ZPO). Welche Vergütung der Auftraggeber dem Anwalt für die Prozessführung vor den Gerichten des Kantons schuldet, bestimmt demnach wie bis anhin das kantonale Recht (Adrian Urwyler, ZPO, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 96 ZPO; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (ZPO), Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 96 ZPO). Die Parteien können eine Kos- tennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urtei- lende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Par- tei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausge- setzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Schliesslich darf die ge-

Seite 9 — 14 forderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legiti- men Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterlie- genden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt demnach, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. c. Die Beschwerdeführerin und D. reichten dem Bezirksgerichtspräsidium Al- bula für die beiden Rechtsöffnungsverfahren – exklusive der Interessenwertzu- schläge – detaillierte Honorarnoten über den Betrag von insgesamt Fr. 10'374.15 (Proz.Nr. 335-2011-16: Fr. 5’110.25; Proz.Nr. 335-2011-17: Fr. 5’263.90) ein. Zu- gesprochen wurde ihnen von der Vorinstanz dagegen lediglich eine Parteien- tschädigung von total Fr. 4'900.--. Das geltend gemachte Honorar von Fr. 10'374.15 entspricht einem Aufwand von total 33.5 Stunden zu einem Stundenan- satz von Fr. 270.-- (zuzüglich Fahrspesen Fr. 278.40, Auslagen Fr. 282.30 und MWSt Fr. 768.45). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass dem Rechtsver- treter angesichts des Fehlens einer Honorarvereinbarung (Art. 4 Abs. 1 HV) pra- xisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 240.-- zugestanden wird und das Honorar daher bereits aus diesem Grund einer entsprechenden Anpassung bedarf. d. Für die Verhandlungen in Y., die An- und Rückfahrt sowie die Nachbespre- chungen mit den Klienten macht Rechtsanwalt Dubach für beide Rechtsöffnungs- verfahren einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden 10 Minuten geltend. d/aa. Es stellt sich zunächst die Frage, ob ihm für die Teilnahme an den Haupt- verhandlungen zusätzlich die Fahrt von Z. nach Y. und retour zu vergüten ist. In PKG 1975 Nr. 75 hielt der Kantonsgerichtsausschuss fest, dass die durch den Beizug eines ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhaften Anwalts entstan- denen Mehrkosten – der grössere Zeitaufwand für die Anreise und die zusätzlich anfallenden Reisespesen – nicht zu den notwendigen Auslagen gehörten, welche die unterliegende Partei zu ersetzen habe. Konkret ging es um die Teilnahme ei- nes in Basel ansässigen Anwalts an der Sühneverhandlung in Mon und später an einer Vorverhandlung ebenfalls in Mon, wofür er 260 Kilometer zurückzulegen hat- te. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die diesen Aufwand noch als gerechtfertigt und damit der Entschädigungspflicht unterliegend ansah, vertrat der Kantonsgerichts- ausschuss die Auffassung, dass auf die Gegenpartei nur jene Kosten abgewälzt werden dürften, die auch bei einem von Chur aus tätigen Anwalt aufgelaufen wären. Aus dem Umstand, dass der Beizug eines ausserkantonalen Anwalts als unnötig erachtet wurde, lässt sich indes nicht einfach darauf schliessen, der Rei-

Seite 10 — 14 seaufwand eines im Kanton Graubünden ansässigen Anwalts gehöre stets zum entschädigungspflichtigen Aufwand, wenn und solange es nur um eine Tätigkeit im Kantonsgebiet geht. Grundsätzlich folgt aus dem besagten PKG viel eher, dass eine Partei gehalten ist, übertrieben grossen Reiseaufwand durch eine örtlich dem Rechtsstreit angepasste Mandatierung zu vermeiden. Im Nachgang zu diesem Entscheid sind verschiedene Urteile ergangen, in wel- chen die Pflicht zur Vermeidung von unnötigem Reiseaufwand näher konkretisiert und dabei auch teilweise relativiert wurde. So wurde in der seither ergangenen Rechtsprechung vermehrt der Umstand gewichtet, dass das primäre Interesse einer Partei in der Mandatierung eines ihr bekannten, oft am gleichen Wohnort praktizierenden, unter Umständen bereits für sie tätig gewesenen und das not- wendige Vertrauen geniessenden Anwalts liegt (vgl. Urteile des Kantonsgerichts- ausschusses ZB 06 30 vom 7. März 2007, E. 3, und ZB 96 52 vom 19. November 1996, E. 8). Alsdann kann die Wahl eines Anwalts zwar dazu führen, dass längere Fahrten zu den in der Sache zuständigen Gerichtsinstanzen notwendig werden. Gleichzeitig können mit seiner Mandatierung aber auch Einsparungen im Rei- seaufwand für Besprechungen, Instruktionen und rogatorische Einvernahmen ver- bunden sein. Entsprechend darf die Pflicht, unnötige Kosten zu vermeiden, nicht zu einer unangemessenen Einschränkung in der Wahl des Rechtsvertreters führen. Daraus folgt wiederum, dass auch längere, in der Sache notwendige An- reisen bei inner- wie ausserkantonal tätigen Rechtsvertretungen in aller Regel ent- schädigungspflichtig sind, sofern einer Partei nicht vorzuhalten ist, sie habe mit der betreffenden Mandatierung ohne Grund Mehraufwand verursacht (Urteil der I. Zivilkammer ZK1 10 27 vom 17. Dezember 2010, E. 4.b/aa; Urteil der II. Zivilkam- mer ZK2 09 69 vom 4. Juni 2010, E. 8.ba). d/bb. Vorliegend haben sowohl die C. AG als auch D. mit Sitz bzw. Wohnsitz in W. einen im Kanton V. tätigen Anwalt mandatiert. Auf Einsparungen im Reiseauf- wand für Besprechungen etc. können sie sich daher nicht berufen. Indes war Rechtsanwalt Dubach – wie er in der Beschwerde zu Recht ausführt – mit dem Fall bereits befasst, wodurch das bei Hinzuziehung eines anderen, im Kanton Graubünden tätigen Rechtsanwalts notwendigerweise anfallende Aktenstudium weitgehend eingespart werden konnte. Entsprechend sind diese Fallvorkenntnisse aber auch bei der noch vorzunehmenden Prüfung des Aufwands für das Akten- studium bzw. die Ausarbeitung des Plädoyers zu berücksichtigen. Die Strecke von Z. nach Y. beträgt 185 Kilometer und wird mit einer Fahrzeit von 2 Stunden 15 Minuten angegeben (vgl. map.search.ch). Die reine Fahrzeit für die Strecke Z.-Y. retour beträgt demnach 4 Stunden 30 Minuten und ist der Beschwerdeführerin und

Seite 11 — 14 D. zu entschädigen. Die Fahrspesen Z.-Y. retour (370 km) wurden mit Fr. 0.80 zu 348 Kilometer ebenfalls sachgerecht veranschlagt und sind nicht zu beanstanden. Zu Recht hat Rechtsanwalt Dubach den Parteien (C. AG und D.) den diesbezügli- chen Reiseaufwand sodann jeweils zur Hälfte in Rechnung gestellt, nämlich je 2 Stunden 15 Minuten sowie 174 Kilometer à Fr. 0.80 (Fr. 139.20). Dieser Aufwand ist der Beschwerdeführerin mithin zu entschädigen. d/cc. Wird nun die reine Fahrzeit von 4 Stunden 30 Minuten vom für die Position „Verhandlung in Y., An- und Rückfahrt, Nachbesprechung mit Klient“ in Rechnung gestellten Aufwand von gesamthaft 7 Stunden 10 Minuten abgezogen, verbleiben 2 Stunden 40 Minuten für die veranschlagten Hauptverhandlungen und die Nach- besprechungen. Aufgrund der jeweiligen Vorladungen ist erstellt, dass in der Tat beide Rechtsöffnungsverhandlungen (Proz.Nrn. 335-2011-16 und 335-2011-17) am 25. Mai 2011 (08.30 und 09.30 Uhr) vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula stattgefunden haben und jede rund eine Stunde gedauert hat. Damit ist auch die- ser Aufwand ausgewiesen und zu entschädigen. Der übrige Aufwand von 40 Mi- nuten für Nachbesprechungen mit seiner Mandantschaft ist schliesslich ebenso wenig zu beanstanden und unterliegt daher ebenfalls der Entschädigungspflicht. e. Im Weiteren stellt Rechtsanwalt Dubach für Aktenstudium, Vorbereitung der Verhandlung und Redaktion der Plädoyers einen Gesamtaufwand von 19 Stunden 40 Minuten in Rechnung, wovon 8 Stunden 10 Minuten auf das Rechtsöffnungs- verfahren betreffend die C. AG und 11 Stunden 30 Minuten auf dasjenige betref- fend D. entfallen. Dieser Aufwand ist insbesondere angesichts der gleichgelager- ten Fälle, seiner Vorkenntnisse derselben sowie auch des Umfangs der Plädoyers, welche mit Ausnahme der den Fall D. betreffenden Ausführungen in Bezug auf die Bürgschaft überwiegend identisch sind, eindeutig überhöht. Eine Reduktion der veranschlagten Aufwandspositionen um jeweils 4 Stunden pro Fall, was einem diesbezüglichen Gesamtaufwand von 11 Stunden 40 Minuten entspricht, lässt sich unter diesen Umständen ohne Weiteres rechtfertigen und erscheint als angemes- sen und verhältnismässig. Mit dieser Kürzung wird auch dem von der Beschwer- deführerin vorgebrachten Umstand, dass es vorliegend um einen hohen Streitwert ging, weshalb besonders zeitintensive Sorgfalt aufzuwenden war, und die ent- sprechenden Anträge zu begründen waren, immer noch in hinreichender Weise Rechnung getragen. Aus letzterem Grund sowie wegen der längeren Reisezeit lässt sich die Honorarnote von Rechtsanwalt Annen auch nicht mit jener von Rechtsanwalt Dubach vergleichen. Darüber hinaus wird mit der Reduktion auch berücksichtigt, dass sich in den Honorarrechnungen neben den vorgenannten Aufwandspositionen noch weitere – allerdings kaum ins Gewicht fallende – Positi-

Seite 12 — 14 onen finden lassen, die Aktenstudium und Vorbereitung der Hauptverhandlung zum Inhalt haben. Demzufolge wird der für das Rechtsöffnungsverfahren betref- fend die C. AG diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden 10 Minu- ten um 4 Stunden auf total 4 Stunden 10 Minuten gekürzt. f. Die übrigen in Rechnung gestellten Positionen für allgemeine anwaltliche Tätigkeiten wie Korrespondenzen (Telefonate, Schreiben), Studium der Klage und Fallabschluss von insgesamt 6 Stunden 40 Minuten für beide Fälle bzw. 4 Stun- den 40 Minuten für das vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnungsverfahren er- scheinen im Hinblick auf den Umfang wie auch die Komplexität der Streitsache als angemessen und sind deshalb ebenfalls zu entschädigen. g. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführe- rin aus dem vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ein anrechenbarer Auf- wand von total 12 Stunden 25 Minuten entstand. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- resultiert daraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2’980.--. Unter Berücksichtigung der Fahrspesen von Fr. 139.20 sowie der Auslagen für Kopien, Porti und Telefonate von Fr. 160.-- und unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 262.35) beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 3'541.55. In diesem Umfang ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 6.a. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). b. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. MWSt) zu. Im Beschwerdeverfahren wurde eine solche von Fr. 5'110.25 (inkl. MWSt) beantragt und letztlich wird ihr mit vorliegendem Urteil für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'541.55 zugesprochen. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Rechtsbe- gehren somit zu rund 1/3 durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 der Beschwerdeführerin und zu 1/3 den Be- schwerdegegnern aufzuerlegen. Die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Ent- scheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen beträgt bei einem Streitwert zwi- schen Fr. 1'000.-- und Fr. 10'000.--, wie dies vorliegend der Fall ist, höchstens Fr. 300.-- und vor dem oberen Gericht, an welches eine solche betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, höchstens das Anderthalbfache dieser Spruchgebühr (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundes-

Seite 13 — 14 gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Ange- sichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen rechtfertigt sich im vorliegen- den Fall die Erhebung einer Spruchgebühr von Fr. 450.--. c. Nach den gleichen Grundsätzen wie die Verteilung der Gerichtskosten ist die Parteientschädigung festzusetzen. Da die Parteien für das Beschwerdeverfah- ren keine Honorarnoten eingereicht haben, wird die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festgelegt. Die lediglich zu einem Drittel obsiegende Be- schwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern demnach eine reduzierte ausser- gerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 300.-- inkl. MWSt (1/3 des angemes- senen Honorars) zu bezahlen.

Seite 14 — 14 III.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A. und B. und werden mit dem durch sie geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 3 Die Gesuchsteller haben die Gesuchsgegnerin ausseramtlich mit CHF 2'700.00 (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zu entschädigen.

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 5 (Miteilung).“

Seite 3 — 14 D. Gegen diesen Entscheid erhob die C. AG am 24. Juni 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Ziff. 3 des Rechtsöffnungsentscheids vom 25.5.2011 sei aufzuheben und die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die Beschwerdefüh- rerin ausseramtlich mit CHF 5'110.25 (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzügl. Auslagen und MWSt zu Lasten der Beschwerdegegner.“ Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- sei nicht nur willkürlich und fern jeder anwaltlichen Realität, son- dern stehe auch klar dem Recht auf rechtliches Gehör entgegen, wenn einem zu Unrecht Beklagten das Recht genommen werde, sich ernsthaft und substantiiert gegen zu Unrecht erhobene Klagen zu wehren. Beim vorliegenden Sachverhalt, den mannigfaltigen Einreden, Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und einem Streitwert von Fr. 1'138'046.50 scheine die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 5'110.25 als angebracht und verhältnismässig. E. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2011 stellten A. und B. auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.a. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 25. Mai 2011 wurde den Parteien am 16. Juni 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Ja- nuar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Schweizeri- sche Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). b. Die C. AG beantragt mit vorliegender Rechtsmitteleingabe die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids und macht für das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula statt der zuge- sprochenen ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 2'700.-- eine solche in Höhe von Fr. 5'110.25 geltend. In materiellrechtlicher Hinsicht blieb der Entscheid unan- gefochten. Angefochten wird der Rechtsöffnungsentscheid somit einzig in Bezug auf die Prozesskosten, namentlich die Parteientschädigung. Bei der Festsetzung

Seite 4 — 14 der Parteientschädigung handelt es sich um einen Kostenentscheid, welcher selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO; David Jenny, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 3 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rüegg, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 110). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Da auf den Entscheid über die Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist hiergegen zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 16. Juni 2011 mitgeteilt und von der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2011 in Empfang genom- men. Mit Eingabe vom 24. Juni 2011 wurde die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt. Da die Beschwerde auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. c. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sach- verhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offen- sichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Die- ter Freiburghaus/Susanne Afheldt, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 2. Eingangs ist festzuhalten, dass das Bezirksgerichtspräsidium Albula nebst dem angefochtenen Entscheid auch das von den Beschwerdegegnern gleichzeitig gegen D. (Solidarschuldner), ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Dubach, er- hobene Rechtsöffnungsbegehren mit Entscheid vom 25. Mai 2011 (Proz.Nr. 335- 2011-17) abgewiesen und diesem eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zugesprochen hat. Eine von D. dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls beim Kantonsgericht von Graubünden hängig (KSK 11 56). Insgesamt wurde der Beschwerdeführerin sowie D. somit eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'900.-- zugesprochen.

Seite 5 — 14 Beantragt wurde dagegen eine solche von gesamthaft Fr. 10'374.15 (Proz.Nr. 335-2011-16: Fr. 5’110.25; Proz.Nr. 335-2011-17: Fr. 5’263.90) – exklusive der ursprünglich zusätzlich geforderten Interessenwertzuschläge von jeweils Fr. 15'000.--. Ausgangspunkt bilden demnach zwei Rechtsöffnungsverfahren, deren tatsächli- ches und rechtliches Fundament praktisch identisch ist, da die ganze Angelegen- heit auf dem gleichen Sachverhalt beruht. Entsprechend hatte Rechtsanwalt Du- bach als Vertreter der beiden Parteien jeweils die gleichen Akten zu studieren und konnte gegen die zwei Rechtsöffnungsbegehren nahezu die gleichen Einwände vorbringen. Für die Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung kann dem- nach derart vorgegangen werden, wie wenn lediglich ein Fall zur Beurteilung vor- liegen würde. In formeller Hinsicht ist der ermittelte Betrag anschliessend auf die beiden Fälle aufzuteilen. 3. Ein Interessenwertzuschlag wird – im Gegensatz zu den Begehren vor der Vorinstanz – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht. Ein solcher wäre im summarischen Rechtsöffnungsverfahren allerdings auch nicht zu gewähren. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass insbesondere der gebotene Zeitaufwand und die Bedeutung der Sache (für die Mandantin) in der Regel in be- treibungsrechtlichen Summarsachen geringer sind als im ordentlichen Zivilverfah- ren, wo der definitive Rechtsverlust droht. Im Weiteren muss man sich vor Augen halten, dass die Regelung des Interessenwertzuschlags auf den ordentlichen Zi- vilprozess zugeschnitten ist und im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht uneingeschränkt, sondern allenfalls nur ausnahmsweise Anwendung finden kann (vgl. PKG 2001 Nr. 15 E. 1 c; Urteile des Kantonsgerichtsausschusses SKG 05 49 vom 9. November 2005, E. 6.a, und SKG 05 52/53 vom 9. November 2005, E. 8.a). Darüber hinaus liegt vorliegendenfalls aber auch keine Vereinbarung über einen Interessenwertzuschlag bei den Akten (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]), sodass die Zusprechung eines solchen auch aus diesem Grund ausgeschlossen wäre. 4.a. Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Festsetzung der Parteien- tschädigung im Umfang von Fr. 2'700.-- (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) als willkürlich und fern jeder anwaltlichen Realität. Überdies stehe ein solcher Entscheid auch klar dem Recht auf rechtliches Gehör entgegen, wenn einem zu Unrecht Beklagten das Recht genommen werde, sich ernsthaft und substantiiert gegen zu Unrecht erhobene Klagen zu wehren. Die Be-

Seite 6 — 14 schwerdeführerin habe im Rechtsöffnungsverfahren den Bestand der betriebenen Forderung über Fr. 1'138'046.50 bestritten und diesen daher mit diversen, teils komplexen Gegenforderungen und nicht einfach zu belegenden Urkunden entkräf- ten müssen. Wäre ihr dies nicht gelungen, so hätte sie den ordentlichen Prozess- weg beschreiten müssen, was bei der strittigen Forderung mit einem erheblichen Gerichtskostenvorschuss verbunden gewesen wäre. Aufgrund dessen scheine es verhältnismässig, dass sie sich seriös und eingehend mit dem Rechtsöffnungsbe- gehren auseinandersetze und ihre Einwände dem Gericht substantiiert vorbringe. Der Aufwand für die Anfahrt von Z. nach Y., die Verhandlungsdauer von rund je einer Stunde, die Mehrwertsteuer und die Auslagen seien kaum in Zweifel gezo- gen worden, womit der damit verbundene Aufwand als verhältnismässig, aner- kannt und zugesprochen gelten dürfte. Gestützt auf diese Ausgangslage habe die Vorinstanz ihr bei einem Streitwert von über einer Million Franken für Klientenbe- sprechung, das Studium des Rechtsöffnungsbegehrens, das gesamte Aktenstudi- um und das Zusammentragen der Belege, die Vorbereitung der Verhandlung und das Schreiben des 10-seitigen Plädoyers einen Aufwand von Fr. 1’393.50 oder fünf Stunden à Fr. 270.-- zugesprochen. Sie habe beim Gericht eine detaillierte Kostennote von insgesamt Fr. 5'110.25 (exkl. Interessenwertzuschlag) eingereicht. Aufgrund des parallel geführten Verfahrens gegen D. (Proz.Nr. 335-2011-17) habe sie korrekterweise auch nur jeweils die Hälfte der Fahrzeit und die Hälfte der Fahrkosten geltend gemacht; die Verhandlung selbst habe eine Stunde gedauert. Beim vorliegenden Sachverhalt, den mannigfaltigen Einreden, Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und einem Streitwert von Fr. 1'138'046.50 scheine die geltend ge- machte Entschädigung als angebracht und verhältnismässig. b. Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör in Ver- fahren vor Gerichtsinstanzen. Ausfluss daraus ist unter anderem die Pflicht zur Begründung von Entscheiden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Be- reich der Parteientschädigungen verlangt die Rechtsprechung des Bundesge- richts, dass insbesondere bei Vorliegen einer detaillierten Abrechnung der Leis- tungen von der festsetzenden Behörde erwartet werden kann, dass diese sich mit der eingereichten Honorarnote auseinandersetzt und zumindest summarisch aus- führt, aus welchem Grund welche der geltend gemachten Posten nicht berücksich-

Seite 7 — 14 tigt wurden. Dies gilt umso mehr, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem geltend gemachten und dem zugesprochenen Aufwand besteht (Urteile des Bun- desgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.5, und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. ferner insbesondere das Urteil des Bundesge- richts U 359/05 vom 25. November 2005, E. 5.2.3, sowie den etwas anders gela- gerten Fall im Urteil des Bundesgerichts U 87/06 vom 24. März 2006, E. 7). c. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass Rechtsanwalt Dubach für das Verfahren gegen die C. AG einen Aufwand von ca. 16 Stunden und für das mit diesem sehr engen Zusammenhang aufweisende und ebenfalls am 25. Mai 2011 verhandelte Rechtsöffnungsgesuch gegen D. (Proz.Nr. 335-2011-17) darüber hinaus einen Aufwand von ca. 17 Stunden in Rechnung gestellt habe. Zwar habe die Mieterin im Vorfeld der Rechtsöffnungsverhandlung keine schriftliche Stellungnahme eingereicht, sie habe aber in der Hauptverhand- lung ein schriftlich ausgefertigtes Plädoyer und umfangreiches Aktenmaterial ein- gebracht. Sodann habe sie verschiedene Einwände gegen das Rechtsöffnungs- begehren in der Verhandlung vorgebracht und substantiiert. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass sie die Unterlagen und Einwendungen betref- fend die geltend gemachten Mietzinsausstände aus dem ersten Quartal 2009 oh- ne grösseren Aufwand habe beibringen können, weil diese bereits vom Amtsge- richt X. Land und vom Obergericht des Kantons X. im Jahre 2009 hätten berück- sichtigt werden können. Der Fall weise zwar eine gewisse Komplexität und damit verbundene Schwierigkeiten auf; allerdings seien die sich stellenden Rechtsfragen grossmehrheitlich bereits in den Verfahren im Kanton X. aufzuarbeiten gewesen. Der Fall weise zudem einen beachtlichen Streitwert auf. Unter Berücksichtigung der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren stehen- den Aufwendungen des Anwalts sei eine ausseramtliche Entschädigung (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) von Fr. 2'700.-- zuzusprechen (angefochtener Entscheid S. 6 f., E. 5). – Wenn das Bezirksge- richtspräsidium Albula – wie eben dargelegt – zwar Gründe für eine Herabsetzung nennt, dann aber den Betrag um beinahe die Hälfte senkt und auf Fr. 2'700.-- fest- legt, ohne anzudeuten, wie dieser in der Berechnung zustande gekommen ist, ver- letzt sie ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV in willkürlicher Weise (Art.

E. 9 BV). Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche Positionen der detaillierten Kos- tennote in welchem Umfang von der Vorinstanz beanstandet werden und welchen Stundenansatz sie anerkannt hat. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'700.-- eine höhere Parteientschädi- gung zugesprochen hat als D. mit Fr. 2'200.--, zumal sie im diesbezüglichen Ent-

Seite 8 — 14 scheid sogar noch darauf hingewiesen hat, dass in jenem Fall separate Aus- führungen zur behaupteten solidarischen Haftung von D., welche im Rechtsöff- nungsverfahren gegen die C. AG nicht zur Diskussion gestanden habe, angezeigt gewesen seien. Ist nämlich davon auszugehen, dass die beiden Fälle, abgesehen vom vorerwähnten Umstand, nahezu identisch waren, müsste die Parteientschä- digung der Beschwerdeführerin im Vergleich mit derjenigen von D. – wie dies auch den eingereichten Honorarnoten entnommen werden kann – konsequenterweise geringer ausfallen. Die Beschwerdeführerin hat mithin zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gerügt. Die Beschwerde ist somit allein schon aus diesem Grund gutzuheissen und Ziffer 3 des angefochte- nen Entscheids aufzuheben. 5.a. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den an- gefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Vorliegend befindet sich – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – eine detaillierte Hono- rarnote bei den Akten, sodass das Kantonsgericht selbst in der Sache entscheiden kann (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.6 ff.). Im Gegensatz zu einer Rückweisung wird damit auch der Pro- zessökonomie und Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen. b. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen zu. Die Tarife für die Prozesskosten, bestehend aus Gerichts- kosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden durch die Kantone festgesetzt (Art. 96 ZPO). Welche Vergütung der Auftraggeber dem Anwalt für die Prozessführung vor den Gerichten des Kantons schuldet, bestimmt demnach wie bis anhin das kantonale Recht (Adrian Urwyler, ZPO, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 96 ZPO; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (ZPO), Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 96 ZPO). Die Parteien können eine Kos- tennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urtei- lende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Par- tei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausge- setzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Schliesslich darf die ge-

Seite 9 — 14 forderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legiti- men Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterlie- genden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt demnach, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. c. Die Beschwerdeführerin und D. reichten dem Bezirksgerichtspräsidium Al- bula für die beiden Rechtsöffnungsverfahren – exklusive der Interessenwertzu- schläge – detaillierte Honorarnoten über den Betrag von insgesamt Fr. 10'374.15 (Proz.Nr. 335-2011-16: Fr. 5’110.25; Proz.Nr. 335-2011-17: Fr. 5’263.90) ein. Zu- gesprochen wurde ihnen von der Vorinstanz dagegen lediglich eine Parteien- tschädigung von total Fr. 4'900.--. Das geltend gemachte Honorar von Fr. 10'374.15 entspricht einem Aufwand von total 33.5 Stunden zu einem Stundenan- satz von Fr. 270.-- (zuzüglich Fahrspesen Fr. 278.40, Auslagen Fr. 282.30 und MWSt Fr. 768.45). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass dem Rechtsver- treter angesichts des Fehlens einer Honorarvereinbarung (Art. 4 Abs. 1 HV) pra- xisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 240.-- zugestanden wird und das Honorar daher bereits aus diesem Grund einer entsprechenden Anpassung bedarf. d. Für die Verhandlungen in Y., die An- und Rückfahrt sowie die Nachbespre- chungen mit den Klienten macht Rechtsanwalt Dubach für beide Rechtsöffnungs- verfahren einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden 10 Minuten geltend. d/aa. Es stellt sich zunächst die Frage, ob ihm für die Teilnahme an den Haupt- verhandlungen zusätzlich die Fahrt von Z. nach Y. und retour zu vergüten ist. In PKG 1975 Nr. 75 hielt der Kantonsgerichtsausschuss fest, dass die durch den Beizug eines ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhaften Anwalts entstan- denen Mehrkosten – der grössere Zeitaufwand für die Anreise und die zusätzlich anfallenden Reisespesen – nicht zu den notwendigen Auslagen gehörten, welche die unterliegende Partei zu ersetzen habe. Konkret ging es um die Teilnahme ei- nes in Basel ansässigen Anwalts an der Sühneverhandlung in Mon und später an einer Vorverhandlung ebenfalls in Mon, wofür er 260 Kilometer zurückzulegen hat- te. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die diesen Aufwand noch als gerechtfertigt und damit der Entschädigungspflicht unterliegend ansah, vertrat der Kantonsgerichts- ausschuss die Auffassung, dass auf die Gegenpartei nur jene Kosten abgewälzt werden dürften, die auch bei einem von Chur aus tätigen Anwalt aufgelaufen wären. Aus dem Umstand, dass der Beizug eines ausserkantonalen Anwalts als unnötig erachtet wurde, lässt sich indes nicht einfach darauf schliessen, der Rei-

Seite 10 — 14 seaufwand eines im Kanton Graubünden ansässigen Anwalts gehöre stets zum entschädigungspflichtigen Aufwand, wenn und solange es nur um eine Tätigkeit im Kantonsgebiet geht. Grundsätzlich folgt aus dem besagten PKG viel eher, dass eine Partei gehalten ist, übertrieben grossen Reiseaufwand durch eine örtlich dem Rechtsstreit angepasste Mandatierung zu vermeiden. Im Nachgang zu diesem Entscheid sind verschiedene Urteile ergangen, in wel- chen die Pflicht zur Vermeidung von unnötigem Reiseaufwand näher konkretisiert und dabei auch teilweise relativiert wurde. So wurde in der seither ergangenen Rechtsprechung vermehrt der Umstand gewichtet, dass das primäre Interesse einer Partei in der Mandatierung eines ihr bekannten, oft am gleichen Wohnort praktizierenden, unter Umständen bereits für sie tätig gewesenen und das not- wendige Vertrauen geniessenden Anwalts liegt (vgl. Urteile des Kantonsgerichts- ausschusses ZB 06 30 vom 7. März 2007, E. 3, und ZB 96 52 vom 19. November 1996, E. 8). Alsdann kann die Wahl eines Anwalts zwar dazu führen, dass längere Fahrten zu den in der Sache zuständigen Gerichtsinstanzen notwendig werden. Gleichzeitig können mit seiner Mandatierung aber auch Einsparungen im Rei- seaufwand für Besprechungen, Instruktionen und rogatorische Einvernahmen ver- bunden sein. Entsprechend darf die Pflicht, unnötige Kosten zu vermeiden, nicht zu einer unangemessenen Einschränkung in der Wahl des Rechtsvertreters führen. Daraus folgt wiederum, dass auch längere, in der Sache notwendige An- reisen bei inner- wie ausserkantonal tätigen Rechtsvertretungen in aller Regel ent- schädigungspflichtig sind, sofern einer Partei nicht vorzuhalten ist, sie habe mit der betreffenden Mandatierung ohne Grund Mehraufwand verursacht (Urteil der I. Zivilkammer ZK1 10 27 vom 17. Dezember 2010, E. 4.b/aa; Urteil der II. Zivilkam- mer ZK2 09 69 vom 4. Juni 2010, E. 8.ba). d/bb. Vorliegend haben sowohl die C. AG als auch D. mit Sitz bzw. Wohnsitz in W. einen im Kanton V. tätigen Anwalt mandatiert. Auf Einsparungen im Reiseauf- wand für Besprechungen etc. können sie sich daher nicht berufen. Indes war Rechtsanwalt Dubach – wie er in der Beschwerde zu Recht ausführt – mit dem Fall bereits befasst, wodurch das bei Hinzuziehung eines anderen, im Kanton Graubünden tätigen Rechtsanwalts notwendigerweise anfallende Aktenstudium weitgehend eingespart werden konnte. Entsprechend sind diese Fallvorkenntnisse aber auch bei der noch vorzunehmenden Prüfung des Aufwands für das Akten- studium bzw. die Ausarbeitung des Plädoyers zu berücksichtigen. Die Strecke von Z. nach Y. beträgt 185 Kilometer und wird mit einer Fahrzeit von 2 Stunden 15 Minuten angegeben (vgl. map.search.ch). Die reine Fahrzeit für die Strecke Z.-Y. retour beträgt demnach 4 Stunden 30 Minuten und ist der Beschwerdeführerin und

Seite 11 — 14 D. zu entschädigen. Die Fahrspesen Z.-Y. retour (370 km) wurden mit Fr. 0.80 zu 348 Kilometer ebenfalls sachgerecht veranschlagt und sind nicht zu beanstanden. Zu Recht hat Rechtsanwalt Dubach den Parteien (C. AG und D.) den diesbezügli- chen Reiseaufwand sodann jeweils zur Hälfte in Rechnung gestellt, nämlich je 2 Stunden 15 Minuten sowie 174 Kilometer à Fr. 0.80 (Fr. 139.20). Dieser Aufwand ist der Beschwerdeführerin mithin zu entschädigen. d/cc. Wird nun die reine Fahrzeit von 4 Stunden 30 Minuten vom für die Position „Verhandlung in Y., An- und Rückfahrt, Nachbesprechung mit Klient“ in Rechnung gestellten Aufwand von gesamthaft 7 Stunden 10 Minuten abgezogen, verbleiben 2 Stunden 40 Minuten für die veranschlagten Hauptverhandlungen und die Nach- besprechungen. Aufgrund der jeweiligen Vorladungen ist erstellt, dass in der Tat beide Rechtsöffnungsverhandlungen (Proz.Nrn. 335-2011-16 und 335-2011-17) am 25. Mai 2011 (08.30 und 09.30 Uhr) vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula stattgefunden haben und jede rund eine Stunde gedauert hat. Damit ist auch die- ser Aufwand ausgewiesen und zu entschädigen. Der übrige Aufwand von 40 Mi- nuten für Nachbesprechungen mit seiner Mandantschaft ist schliesslich ebenso wenig zu beanstanden und unterliegt daher ebenfalls der Entschädigungspflicht. e. Im Weiteren stellt Rechtsanwalt Dubach für Aktenstudium, Vorbereitung der Verhandlung und Redaktion der Plädoyers einen Gesamtaufwand von 19 Stunden 40 Minuten in Rechnung, wovon 8 Stunden 10 Minuten auf das Rechtsöffnungs- verfahren betreffend die C. AG und 11 Stunden 30 Minuten auf dasjenige betref- fend D. entfallen. Dieser Aufwand ist insbesondere angesichts der gleichgelager- ten Fälle, seiner Vorkenntnisse derselben sowie auch des Umfangs der Plädoyers, welche mit Ausnahme der den Fall D. betreffenden Ausführungen in Bezug auf die Bürgschaft überwiegend identisch sind, eindeutig überhöht. Eine Reduktion der veranschlagten Aufwandspositionen um jeweils 4 Stunden pro Fall, was einem diesbezüglichen Gesamtaufwand von 11 Stunden 40 Minuten entspricht, lässt sich unter diesen Umständen ohne Weiteres rechtfertigen und erscheint als angemes- sen und verhältnismässig. Mit dieser Kürzung wird auch dem von der Beschwer- deführerin vorgebrachten Umstand, dass es vorliegend um einen hohen Streitwert ging, weshalb besonders zeitintensive Sorgfalt aufzuwenden war, und die ent- sprechenden Anträge zu begründen waren, immer noch in hinreichender Weise Rechnung getragen. Aus letzterem Grund sowie wegen der längeren Reisezeit lässt sich die Honorarnote von Rechtsanwalt Annen auch nicht mit jener von Rechtsanwalt Dubach vergleichen. Darüber hinaus wird mit der Reduktion auch berücksichtigt, dass sich in den Honorarrechnungen neben den vorgenannten Aufwandspositionen noch weitere – allerdings kaum ins Gewicht fallende – Positi-

Seite 12 — 14 onen finden lassen, die Aktenstudium und Vorbereitung der Hauptverhandlung zum Inhalt haben. Demzufolge wird der für das Rechtsöffnungsverfahren betref- fend die C. AG diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden 10 Minu- ten um 4 Stunden auf total 4 Stunden 10 Minuten gekürzt. f. Die übrigen in Rechnung gestellten Positionen für allgemeine anwaltliche Tätigkeiten wie Korrespondenzen (Telefonate, Schreiben), Studium der Klage und Fallabschluss von insgesamt 6 Stunden 40 Minuten für beide Fälle bzw. 4 Stun- den 40 Minuten für das vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnungsverfahren er- scheinen im Hinblick auf den Umfang wie auch die Komplexität der Streitsache als angemessen und sind deshalb ebenfalls zu entschädigen. g. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführe- rin aus dem vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ein anrechenbarer Auf- wand von total 12 Stunden 25 Minuten entstand. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- resultiert daraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2’980.--. Unter Berücksichtigung der Fahrspesen von Fr. 139.20 sowie der Auslagen für Kopien, Porti und Telefonate von Fr. 160.-- und unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 262.35) beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 3'541.55. In diesem Umfang ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 6.a. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). b. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. MWSt) zu. Im Beschwerdeverfahren wurde eine solche von Fr. 5'110.25 (inkl. MWSt) beantragt und letztlich wird ihr mit vorliegendem Urteil für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'541.55 zugesprochen. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Rechtsbe- gehren somit zu rund 1/3 durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 der Beschwerdeführerin und zu 1/3 den Be- schwerdegegnern aufzuerlegen. Die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Ent- scheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen beträgt bei einem Streitwert zwi- schen Fr. 1'000.-- und Fr. 10'000.--, wie dies vorliegend der Fall ist, höchstens Fr. 300.-- und vor dem oberen Gericht, an welches eine solche betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, höchstens das Anderthalbfache dieser Spruchgebühr (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundes-

Seite 13 — 14 gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Ange- sichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen rechtfertigt sich im vorliegen- den Fall die Erhebung einer Spruchgebühr von Fr. 450.--. c. Nach den gleichen Grundsätzen wie die Verteilung der Gerichtskosten ist die Parteientschädigung festzusetzen. Da die Parteien für das Beschwerdeverfah- ren keine Honorarnoten eingereicht haben, wird die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festgelegt. Die lediglich zu einem Drittel obsiegende Be- schwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern demnach eine reduzierte ausser- gerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 300.-- inkl. MWSt (1/3 des angemes- senen Honorars) zu bezahlen.

Seite 14 — 14 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochte- nen Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 25. Mai 2011 wird aufgehoben.
  2. A. und B. haben die C. AG für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren mit Fr. 3'541.55 (inkl. MWSt. und Barauslagen) ausseramtlich zu entschädi- gen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.-- gehen zu 1/3 zu Las- ten von A. und B. und zu 2/3 zu Lasten der C. AG, welche A. und B. hierfür überdies mit Fr. 300.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173 110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 6. September 2011 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 57

26. September 2011 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Hubert Aktuar Pers In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der C . A G, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lars Du- bach, Seestrasse 93, 6052 Hergiswil NW, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 25. Mai 2011, mitgeteilt am 16. Juni 2011, in Sachen des A. und der B., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen, Bärenloch 1, 7002 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung), hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.1. Am 17. März 2009 kündigten A. und B. (Vermieter) die am 6. Mai 2003 mit der C. Ltd. (Mieterin) eingegangenen Mietverhältnisse wegen Zahlungsverzugs der Mieterin per 30. April 2009. Die beiden Mietverträge enthalten unter Ziff. 4.3 (Depot) folgende Bestimmung: „Auf ein Mietzinsdepot wird verzichtet. Herr D., haf- tet persönlich und solidarisch mit der Mieterin für sämtliche Forderungen und An- sprüche aus dem vorliegenden Mietverhältnis.“ 2. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Horw vom 1. Dezember 2010 (Be- treibungs-Nr. _) wurde die C. AG von A. und B. für den Betrag von Fr. 1'138'046.50 nebst Zins zu 9.75 % seit dem 1. Oktober 2009 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls im Umfang von Fr. 410.-- betrieben. Als Grund der Forderung wurden Mietzinsausstände für die Villa E. und das Bootshaus E. inklusive Neben- räume und Umgebung bis zum 31. Dezember 2010 und als Forderungsurkunde der Mietvertrag vom 6. Mai 2003 genannt. Der Zahlungsbefehl wurde D. am 20. Dezember 2010 zugestellt, der gleichentags ohne nähere Begründung Rechtsvor- schlag erhob. B. Am 1. April 2011 gelangten A. und B. an das Bezirksgerichtspräsidium Al- bula und ersuchten um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetz- ten Betrag von Fr. 1'138'046.50 zuzüglich Zins zu 9.75 % seit dem 1. Oktober 2009. Die C. AG liess sich vor der mündlichen Hauptverhandlung nicht vernehmen. An- lässlich der mündlichen Hauptverhandlung stellte sie auf Abweisung des Gesuchs. C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 25. Mai 2011, mitgeteilt am 16. Juni 2011 (Proz.Nr. 335-110-16), verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Albula wie folgt: „1. Das Begehren um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betrei- bungsamtes Horw gegen die C. AG über den Betrag von CHF 1'138'046.50 zuzüglich Zins von 9.75% seit dem 1.Oktober 2009 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A. und B. und werden mit dem durch sie geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Gesuchsteller haben die Gesuchsgegnerin ausseramtlich mit CHF 2'700.00 (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Miteilung).“

Seite 3 — 14 D. Gegen diesen Entscheid erhob die C. AG am 24. Juni 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Ziff. 3 des Rechtsöffnungsentscheids vom 25.5.2011 sei aufzuheben und die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die Beschwerdefüh- rerin ausseramtlich mit CHF 5'110.25 (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzügl. Auslagen und MWSt zu Lasten der Beschwerdegegner.“ Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- sei nicht nur willkürlich und fern jeder anwaltlichen Realität, son- dern stehe auch klar dem Recht auf rechtliches Gehör entgegen, wenn einem zu Unrecht Beklagten das Recht genommen werde, sich ernsthaft und substantiiert gegen zu Unrecht erhobene Klagen zu wehren. Beim vorliegenden Sachverhalt, den mannigfaltigen Einreden, Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und einem Streitwert von Fr. 1'138'046.50 scheine die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 5'110.25 als angebracht und verhältnismässig. E. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2011 stellten A. und B. auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.a. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 25. Mai 2011 wurde den Parteien am 16. Juni 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Ja- nuar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Schweizeri- sche Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). b. Die C. AG beantragt mit vorliegender Rechtsmitteleingabe die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids und macht für das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula statt der zuge- sprochenen ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 2'700.-- eine solche in Höhe von Fr. 5'110.25 geltend. In materiellrechtlicher Hinsicht blieb der Entscheid unan- gefochten. Angefochten wird der Rechtsöffnungsentscheid somit einzig in Bezug auf die Prozesskosten, namentlich die Parteientschädigung. Bei der Festsetzung

Seite 4 — 14 der Parteientschädigung handelt es sich um einen Kostenentscheid, welcher selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO; David Jenny, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 3 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rüegg, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 110). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Da auf den Entscheid über die Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist hiergegen zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 16. Juni 2011 mitgeteilt und von der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2011 in Empfang genom- men. Mit Eingabe vom 24. Juni 2011 wurde die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt. Da die Beschwerde auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. c. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sach- verhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offen- sichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Die- ter Freiburghaus/Susanne Afheldt, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 2. Eingangs ist festzuhalten, dass das Bezirksgerichtspräsidium Albula nebst dem angefochtenen Entscheid auch das von den Beschwerdegegnern gleichzeitig gegen D. (Solidarschuldner), ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Dubach, er- hobene Rechtsöffnungsbegehren mit Entscheid vom 25. Mai 2011 (Proz.Nr. 335- 2011-17) abgewiesen und diesem eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zugesprochen hat. Eine von D. dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls beim Kantonsgericht von Graubünden hängig (KSK 11 56). Insgesamt wurde der Beschwerdeführerin sowie D. somit eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'900.-- zugesprochen.

Seite 5 — 14 Beantragt wurde dagegen eine solche von gesamthaft Fr. 10'374.15 (Proz.Nr. 335-2011-16: Fr. 5’110.25; Proz.Nr. 335-2011-17: Fr. 5’263.90) – exklusive der ursprünglich zusätzlich geforderten Interessenwertzuschläge von jeweils Fr. 15'000.--. Ausgangspunkt bilden demnach zwei Rechtsöffnungsverfahren, deren tatsächli- ches und rechtliches Fundament praktisch identisch ist, da die ganze Angelegen- heit auf dem gleichen Sachverhalt beruht. Entsprechend hatte Rechtsanwalt Du- bach als Vertreter der beiden Parteien jeweils die gleichen Akten zu studieren und konnte gegen die zwei Rechtsöffnungsbegehren nahezu die gleichen Einwände vorbringen. Für die Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung kann dem- nach derart vorgegangen werden, wie wenn lediglich ein Fall zur Beurteilung vor- liegen würde. In formeller Hinsicht ist der ermittelte Betrag anschliessend auf die beiden Fälle aufzuteilen. 3. Ein Interessenwertzuschlag wird – im Gegensatz zu den Begehren vor der Vorinstanz – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht. Ein solcher wäre im summarischen Rechtsöffnungsverfahren allerdings auch nicht zu gewähren. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass insbesondere der gebotene Zeitaufwand und die Bedeutung der Sache (für die Mandantin) in der Regel in be- treibungsrechtlichen Summarsachen geringer sind als im ordentlichen Zivilverfah- ren, wo der definitive Rechtsverlust droht. Im Weiteren muss man sich vor Augen halten, dass die Regelung des Interessenwertzuschlags auf den ordentlichen Zi- vilprozess zugeschnitten ist und im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht uneingeschränkt, sondern allenfalls nur ausnahmsweise Anwendung finden kann (vgl. PKG 2001 Nr. 15 E. 1 c; Urteile des Kantonsgerichtsausschusses SKG 05 49 vom 9. November 2005, E. 6.a, und SKG 05 52/53 vom 9. November 2005, E. 8.a). Darüber hinaus liegt vorliegendenfalls aber auch keine Vereinbarung über einen Interessenwertzuschlag bei den Akten (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]), sodass die Zusprechung eines solchen auch aus diesem Grund ausgeschlossen wäre. 4.a. Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Festsetzung der Parteien- tschädigung im Umfang von Fr. 2'700.-- (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) als willkürlich und fern jeder anwaltlichen Realität. Überdies stehe ein solcher Entscheid auch klar dem Recht auf rechtliches Gehör entgegen, wenn einem zu Unrecht Beklagten das Recht genommen werde, sich ernsthaft und substantiiert gegen zu Unrecht erhobene Klagen zu wehren. Die Be-

Seite 6 — 14 schwerdeführerin habe im Rechtsöffnungsverfahren den Bestand der betriebenen Forderung über Fr. 1'138'046.50 bestritten und diesen daher mit diversen, teils komplexen Gegenforderungen und nicht einfach zu belegenden Urkunden entkräf- ten müssen. Wäre ihr dies nicht gelungen, so hätte sie den ordentlichen Prozess- weg beschreiten müssen, was bei der strittigen Forderung mit einem erheblichen Gerichtskostenvorschuss verbunden gewesen wäre. Aufgrund dessen scheine es verhältnismässig, dass sie sich seriös und eingehend mit dem Rechtsöffnungsbe- gehren auseinandersetze und ihre Einwände dem Gericht substantiiert vorbringe. Der Aufwand für die Anfahrt von Z. nach Y., die Verhandlungsdauer von rund je einer Stunde, die Mehrwertsteuer und die Auslagen seien kaum in Zweifel gezo- gen worden, womit der damit verbundene Aufwand als verhältnismässig, aner- kannt und zugesprochen gelten dürfte. Gestützt auf diese Ausgangslage habe die Vorinstanz ihr bei einem Streitwert von über einer Million Franken für Klientenbe- sprechung, das Studium des Rechtsöffnungsbegehrens, das gesamte Aktenstudi- um und das Zusammentragen der Belege, die Vorbereitung der Verhandlung und das Schreiben des 10-seitigen Plädoyers einen Aufwand von Fr. 1’393.50 oder fünf Stunden à Fr. 270.-- zugesprochen. Sie habe beim Gericht eine detaillierte Kostennote von insgesamt Fr. 5'110.25 (exkl. Interessenwertzuschlag) eingereicht. Aufgrund des parallel geführten Verfahrens gegen D. (Proz.Nr. 335-2011-17) habe sie korrekterweise auch nur jeweils die Hälfte der Fahrzeit und die Hälfte der Fahrkosten geltend gemacht; die Verhandlung selbst habe eine Stunde gedauert. Beim vorliegenden Sachverhalt, den mannigfaltigen Einreden, Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und einem Streitwert von Fr. 1'138'046.50 scheine die geltend ge- machte Entschädigung als angebracht und verhältnismässig. b. Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör in Ver- fahren vor Gerichtsinstanzen. Ausfluss daraus ist unter anderem die Pflicht zur Begründung von Entscheiden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Be- reich der Parteientschädigungen verlangt die Rechtsprechung des Bundesge- richts, dass insbesondere bei Vorliegen einer detaillierten Abrechnung der Leis- tungen von der festsetzenden Behörde erwartet werden kann, dass diese sich mit der eingereichten Honorarnote auseinandersetzt und zumindest summarisch aus- führt, aus welchem Grund welche der geltend gemachten Posten nicht berücksich-

Seite 7 — 14 tigt wurden. Dies gilt umso mehr, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem geltend gemachten und dem zugesprochenen Aufwand besteht (Urteile des Bun- desgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.5, und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. ferner insbesondere das Urteil des Bundesge- richts U 359/05 vom 25. November 2005, E. 5.2.3, sowie den etwas anders gela- gerten Fall im Urteil des Bundesgerichts U 87/06 vom 24. März 2006, E. 7). c. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass Rechtsanwalt Dubach für das Verfahren gegen die C. AG einen Aufwand von ca. 16 Stunden und für das mit diesem sehr engen Zusammenhang aufweisende und ebenfalls am 25. Mai 2011 verhandelte Rechtsöffnungsgesuch gegen D. (Proz.Nr. 335-2011-17) darüber hinaus einen Aufwand von ca. 17 Stunden in Rechnung gestellt habe. Zwar habe die Mieterin im Vorfeld der Rechtsöffnungsverhandlung keine schriftliche Stellungnahme eingereicht, sie habe aber in der Hauptverhand- lung ein schriftlich ausgefertigtes Plädoyer und umfangreiches Aktenmaterial ein- gebracht. Sodann habe sie verschiedene Einwände gegen das Rechtsöffnungs- begehren in der Verhandlung vorgebracht und substantiiert. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass sie die Unterlagen und Einwendungen betref- fend die geltend gemachten Mietzinsausstände aus dem ersten Quartal 2009 oh- ne grösseren Aufwand habe beibringen können, weil diese bereits vom Amtsge- richt X. Land und vom Obergericht des Kantons X. im Jahre 2009 hätten berück- sichtigt werden können. Der Fall weise zwar eine gewisse Komplexität und damit verbundene Schwierigkeiten auf; allerdings seien die sich stellenden Rechtsfragen grossmehrheitlich bereits in den Verfahren im Kanton X. aufzuarbeiten gewesen. Der Fall weise zudem einen beachtlichen Streitwert auf. Unter Berücksichtigung der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren stehen- den Aufwendungen des Anwalts sei eine ausseramtliche Entschädigung (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) von Fr. 2'700.-- zuzusprechen (angefochtener Entscheid S. 6 f., E. 5). – Wenn das Bezirksge- richtspräsidium Albula – wie eben dargelegt – zwar Gründe für eine Herabsetzung nennt, dann aber den Betrag um beinahe die Hälfte senkt und auf Fr. 2'700.-- fest- legt, ohne anzudeuten, wie dieser in der Berechnung zustande gekommen ist, ver- letzt sie ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV in willkürlicher Weise (Art. 9 BV). Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche Positionen der detaillierten Kos- tennote in welchem Umfang von der Vorinstanz beanstandet werden und welchen Stundenansatz sie anerkannt hat. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'700.-- eine höhere Parteientschädi- gung zugesprochen hat als D. mit Fr. 2'200.--, zumal sie im diesbezüglichen Ent-

Seite 8 — 14 scheid sogar noch darauf hingewiesen hat, dass in jenem Fall separate Aus- führungen zur behaupteten solidarischen Haftung von D., welche im Rechtsöff- nungsverfahren gegen die C. AG nicht zur Diskussion gestanden habe, angezeigt gewesen seien. Ist nämlich davon auszugehen, dass die beiden Fälle, abgesehen vom vorerwähnten Umstand, nahezu identisch waren, müsste die Parteientschä- digung der Beschwerdeführerin im Vergleich mit derjenigen von D. – wie dies auch den eingereichten Honorarnoten entnommen werden kann – konsequenterweise geringer ausfallen. Die Beschwerdeführerin hat mithin zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gerügt. Die Beschwerde ist somit allein schon aus diesem Grund gutzuheissen und Ziffer 3 des angefochte- nen Entscheids aufzuheben. 5.a. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den an- gefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Vorliegend befindet sich – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – eine detaillierte Hono- rarnote bei den Akten, sodass das Kantonsgericht selbst in der Sache entscheiden kann (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.6 ff.). Im Gegensatz zu einer Rückweisung wird damit auch der Pro- zessökonomie und Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen. b. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen zu. Die Tarife für die Prozesskosten, bestehend aus Gerichts- kosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden durch die Kantone festgesetzt (Art. 96 ZPO). Welche Vergütung der Auftraggeber dem Anwalt für die Prozessführung vor den Gerichten des Kantons schuldet, bestimmt demnach wie bis anhin das kantonale Recht (Adrian Urwyler, ZPO, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 96 ZPO; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (ZPO), Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 96 ZPO). Die Parteien können eine Kos- tennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urtei- lende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Par- tei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausge- setzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Schliesslich darf die ge-

Seite 9 — 14 forderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legiti- men Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterlie- genden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt demnach, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. c. Die Beschwerdeführerin und D. reichten dem Bezirksgerichtspräsidium Al- bula für die beiden Rechtsöffnungsverfahren – exklusive der Interessenwertzu- schläge – detaillierte Honorarnoten über den Betrag von insgesamt Fr. 10'374.15 (Proz.Nr. 335-2011-16: Fr. 5’110.25; Proz.Nr. 335-2011-17: Fr. 5’263.90) ein. Zu- gesprochen wurde ihnen von der Vorinstanz dagegen lediglich eine Parteien- tschädigung von total Fr. 4'900.--. Das geltend gemachte Honorar von Fr. 10'374.15 entspricht einem Aufwand von total 33.5 Stunden zu einem Stundenan- satz von Fr. 270.-- (zuzüglich Fahrspesen Fr. 278.40, Auslagen Fr. 282.30 und MWSt Fr. 768.45). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass dem Rechtsver- treter angesichts des Fehlens einer Honorarvereinbarung (Art. 4 Abs. 1 HV) pra- xisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 240.-- zugestanden wird und das Honorar daher bereits aus diesem Grund einer entsprechenden Anpassung bedarf. d. Für die Verhandlungen in Y., die An- und Rückfahrt sowie die Nachbespre- chungen mit den Klienten macht Rechtsanwalt Dubach für beide Rechtsöffnungs- verfahren einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden 10 Minuten geltend. d/aa. Es stellt sich zunächst die Frage, ob ihm für die Teilnahme an den Haupt- verhandlungen zusätzlich die Fahrt von Z. nach Y. und retour zu vergüten ist. In PKG 1975 Nr. 75 hielt der Kantonsgerichtsausschuss fest, dass die durch den Beizug eines ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhaften Anwalts entstan- denen Mehrkosten – der grössere Zeitaufwand für die Anreise und die zusätzlich anfallenden Reisespesen – nicht zu den notwendigen Auslagen gehörten, welche die unterliegende Partei zu ersetzen habe. Konkret ging es um die Teilnahme ei- nes in Basel ansässigen Anwalts an der Sühneverhandlung in Mon und später an einer Vorverhandlung ebenfalls in Mon, wofür er 260 Kilometer zurückzulegen hat- te. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die diesen Aufwand noch als gerechtfertigt und damit der Entschädigungspflicht unterliegend ansah, vertrat der Kantonsgerichts- ausschuss die Auffassung, dass auf die Gegenpartei nur jene Kosten abgewälzt werden dürften, die auch bei einem von Chur aus tätigen Anwalt aufgelaufen wären. Aus dem Umstand, dass der Beizug eines ausserkantonalen Anwalts als unnötig erachtet wurde, lässt sich indes nicht einfach darauf schliessen, der Rei-

Seite 10 — 14 seaufwand eines im Kanton Graubünden ansässigen Anwalts gehöre stets zum entschädigungspflichtigen Aufwand, wenn und solange es nur um eine Tätigkeit im Kantonsgebiet geht. Grundsätzlich folgt aus dem besagten PKG viel eher, dass eine Partei gehalten ist, übertrieben grossen Reiseaufwand durch eine örtlich dem Rechtsstreit angepasste Mandatierung zu vermeiden. Im Nachgang zu diesem Entscheid sind verschiedene Urteile ergangen, in wel- chen die Pflicht zur Vermeidung von unnötigem Reiseaufwand näher konkretisiert und dabei auch teilweise relativiert wurde. So wurde in der seither ergangenen Rechtsprechung vermehrt der Umstand gewichtet, dass das primäre Interesse einer Partei in der Mandatierung eines ihr bekannten, oft am gleichen Wohnort praktizierenden, unter Umständen bereits für sie tätig gewesenen und das not- wendige Vertrauen geniessenden Anwalts liegt (vgl. Urteile des Kantonsgerichts- ausschusses ZB 06 30 vom 7. März 2007, E. 3, und ZB 96 52 vom 19. November 1996, E. 8). Alsdann kann die Wahl eines Anwalts zwar dazu führen, dass längere Fahrten zu den in der Sache zuständigen Gerichtsinstanzen notwendig werden. Gleichzeitig können mit seiner Mandatierung aber auch Einsparungen im Rei- seaufwand für Besprechungen, Instruktionen und rogatorische Einvernahmen ver- bunden sein. Entsprechend darf die Pflicht, unnötige Kosten zu vermeiden, nicht zu einer unangemessenen Einschränkung in der Wahl des Rechtsvertreters führen. Daraus folgt wiederum, dass auch längere, in der Sache notwendige An- reisen bei inner- wie ausserkantonal tätigen Rechtsvertretungen in aller Regel ent- schädigungspflichtig sind, sofern einer Partei nicht vorzuhalten ist, sie habe mit der betreffenden Mandatierung ohne Grund Mehraufwand verursacht (Urteil der I. Zivilkammer ZK1 10 27 vom 17. Dezember 2010, E. 4.b/aa; Urteil der II. Zivilkam- mer ZK2 09 69 vom 4. Juni 2010, E. 8.ba). d/bb. Vorliegend haben sowohl die C. AG als auch D. mit Sitz bzw. Wohnsitz in W. einen im Kanton V. tätigen Anwalt mandatiert. Auf Einsparungen im Reiseauf- wand für Besprechungen etc. können sie sich daher nicht berufen. Indes war Rechtsanwalt Dubach – wie er in der Beschwerde zu Recht ausführt – mit dem Fall bereits befasst, wodurch das bei Hinzuziehung eines anderen, im Kanton Graubünden tätigen Rechtsanwalts notwendigerweise anfallende Aktenstudium weitgehend eingespart werden konnte. Entsprechend sind diese Fallvorkenntnisse aber auch bei der noch vorzunehmenden Prüfung des Aufwands für das Akten- studium bzw. die Ausarbeitung des Plädoyers zu berücksichtigen. Die Strecke von Z. nach Y. beträgt 185 Kilometer und wird mit einer Fahrzeit von 2 Stunden 15 Minuten angegeben (vgl. map.search.ch). Die reine Fahrzeit für die Strecke Z.-Y. retour beträgt demnach 4 Stunden 30 Minuten und ist der Beschwerdeführerin und

Seite 11 — 14 D. zu entschädigen. Die Fahrspesen Z.-Y. retour (370 km) wurden mit Fr. 0.80 zu 348 Kilometer ebenfalls sachgerecht veranschlagt und sind nicht zu beanstanden. Zu Recht hat Rechtsanwalt Dubach den Parteien (C. AG und D.) den diesbezügli- chen Reiseaufwand sodann jeweils zur Hälfte in Rechnung gestellt, nämlich je 2 Stunden 15 Minuten sowie 174 Kilometer à Fr. 0.80 (Fr. 139.20). Dieser Aufwand ist der Beschwerdeführerin mithin zu entschädigen. d/cc. Wird nun die reine Fahrzeit von 4 Stunden 30 Minuten vom für die Position „Verhandlung in Y., An- und Rückfahrt, Nachbesprechung mit Klient“ in Rechnung gestellten Aufwand von gesamthaft 7 Stunden 10 Minuten abgezogen, verbleiben 2 Stunden 40 Minuten für die veranschlagten Hauptverhandlungen und die Nach- besprechungen. Aufgrund der jeweiligen Vorladungen ist erstellt, dass in der Tat beide Rechtsöffnungsverhandlungen (Proz.Nrn. 335-2011-16 und 335-2011-17) am 25. Mai 2011 (08.30 und 09.30 Uhr) vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula stattgefunden haben und jede rund eine Stunde gedauert hat. Damit ist auch die- ser Aufwand ausgewiesen und zu entschädigen. Der übrige Aufwand von 40 Mi- nuten für Nachbesprechungen mit seiner Mandantschaft ist schliesslich ebenso wenig zu beanstanden und unterliegt daher ebenfalls der Entschädigungspflicht. e. Im Weiteren stellt Rechtsanwalt Dubach für Aktenstudium, Vorbereitung der Verhandlung und Redaktion der Plädoyers einen Gesamtaufwand von 19 Stunden 40 Minuten in Rechnung, wovon 8 Stunden 10 Minuten auf das Rechtsöffnungs- verfahren betreffend die C. AG und 11 Stunden 30 Minuten auf dasjenige betref- fend D. entfallen. Dieser Aufwand ist insbesondere angesichts der gleichgelager- ten Fälle, seiner Vorkenntnisse derselben sowie auch des Umfangs der Plädoyers, welche mit Ausnahme der den Fall D. betreffenden Ausführungen in Bezug auf die Bürgschaft überwiegend identisch sind, eindeutig überhöht. Eine Reduktion der veranschlagten Aufwandspositionen um jeweils 4 Stunden pro Fall, was einem diesbezüglichen Gesamtaufwand von 11 Stunden 40 Minuten entspricht, lässt sich unter diesen Umständen ohne Weiteres rechtfertigen und erscheint als angemes- sen und verhältnismässig. Mit dieser Kürzung wird auch dem von der Beschwer- deführerin vorgebrachten Umstand, dass es vorliegend um einen hohen Streitwert ging, weshalb besonders zeitintensive Sorgfalt aufzuwenden war, und die ent- sprechenden Anträge zu begründen waren, immer noch in hinreichender Weise Rechnung getragen. Aus letzterem Grund sowie wegen der längeren Reisezeit lässt sich die Honorarnote von Rechtsanwalt Annen auch nicht mit jener von Rechtsanwalt Dubach vergleichen. Darüber hinaus wird mit der Reduktion auch berücksichtigt, dass sich in den Honorarrechnungen neben den vorgenannten Aufwandspositionen noch weitere – allerdings kaum ins Gewicht fallende – Positi-

Seite 12 — 14 onen finden lassen, die Aktenstudium und Vorbereitung der Hauptverhandlung zum Inhalt haben. Demzufolge wird der für das Rechtsöffnungsverfahren betref- fend die C. AG diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden 10 Minu- ten um 4 Stunden auf total 4 Stunden 10 Minuten gekürzt. f. Die übrigen in Rechnung gestellten Positionen für allgemeine anwaltliche Tätigkeiten wie Korrespondenzen (Telefonate, Schreiben), Studium der Klage und Fallabschluss von insgesamt 6 Stunden 40 Minuten für beide Fälle bzw. 4 Stun- den 40 Minuten für das vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnungsverfahren er- scheinen im Hinblick auf den Umfang wie auch die Komplexität der Streitsache als angemessen und sind deshalb ebenfalls zu entschädigen. g. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführe- rin aus dem vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ein anrechenbarer Auf- wand von total 12 Stunden 25 Minuten entstand. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- resultiert daraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2’980.--. Unter Berücksichtigung der Fahrspesen von Fr. 139.20 sowie der Auslagen für Kopien, Porti und Telefonate von Fr. 160.-- und unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 262.35) beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 3'541.55. In diesem Umfang ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 6.a. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). b. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. MWSt) zu. Im Beschwerdeverfahren wurde eine solche von Fr. 5'110.25 (inkl. MWSt) beantragt und letztlich wird ihr mit vorliegendem Urteil für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'541.55 zugesprochen. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Rechtsbe- gehren somit zu rund 1/3 durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 der Beschwerdeführerin und zu 1/3 den Be- schwerdegegnern aufzuerlegen. Die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Ent- scheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen beträgt bei einem Streitwert zwi- schen Fr. 1'000.-- und Fr. 10'000.--, wie dies vorliegend der Fall ist, höchstens Fr. 300.-- und vor dem oberen Gericht, an welches eine solche betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, höchstens das Anderthalbfache dieser Spruchgebühr (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundes-

Seite 13 — 14 gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Ange- sichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen rechtfertigt sich im vorliegen- den Fall die Erhebung einer Spruchgebühr von Fr. 450.--. c. Nach den gleichen Grundsätzen wie die Verteilung der Gerichtskosten ist die Parteientschädigung festzusetzen. Da die Parteien für das Beschwerdeverfah- ren keine Honorarnoten eingereicht haben, wird die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festgelegt. Die lediglich zu einem Drittel obsiegende Be- schwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern demnach eine reduzierte ausser- gerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 300.-- inkl. MWSt (1/3 des angemes- senen Honorars) zu bezahlen.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochte- nen Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 25. Mai 2011 wird aufgehoben. 2. A. und B. haben die C. AG für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren mit Fr. 3'541.55 (inkl. MWSt. und Barauslagen) ausseramtlich zu entschädi- gen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.-- gehen zu 1/3 zu Las- ten von A. und B. und zu 2/3 zu Lasten der C. AG, welche A. und B. hierfür überdies mit Fr. 300.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173 110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: